Ka­bi­nett­be­schluss zur 9. Än­de­rungs­ver­ord­nung zur 7. SARS-CoV-2-Ein­dV

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Für den Musik- und Kunstschulbetrieb gilt (§ 19 Aend7_SARS-CoV-2-EindV_9)

Präsenzangebote in Musik- und Kunstschulen (§ 19 Abs. 1):

  • Teilnehmerbegrenzung entfällt (bislang begrenzt auf 15 Teilnehmende)

Testpflicht für Lehrkräfte (§ 19 Abs. 1 Nr. 2):

  • Lehrkräfte müssen einen negativen Corona-Test vor dem Unterricht vorlegen, bei Unterricht an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen zwei Tests pro Woche.
  • Es muss sich um anerkannte Tests handeln, die vor-Ort in den Schulen unter Aufsicht oder in einem Testzentrum erfolgen (Bezug: § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes).  

Testpflicht für Schülerinnen und Schüler (§ 19 Abs. 1 Nr. 2):

  • Für Gruppenangebote schon ab 2 Personen müssen die Teilnehmenden einen negativen Corona-Test vorweisen. Es muss sich um anerkannte Tests handeln, die vor-Ort in den Schulen unter Aufsicht oder in einem Testzentrum erfolgen (Bezug: § 2 Nr. 7 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes).
  • Teilnehmer ab 18 Jahren müssen darüber hinaus auch für den Einzelunterricht einen negativen Test nachweisen.

Unterricht für Gesang und Blasinstrumente (§19 Abs. 2):

  • Gruppenunterricht ist im Freien unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2m mit bis zu 70 Personen erlaubt (Bezug: auch § 23 Abs.1 Nr.1).
  • In Innenräumen darf der Unterricht nur als Einzelunterricht erteilt werden.

Maskenpflicht in den Innenräumen (§19 Abs. 3):

  • Im Innenbereichen ist weiterhin eine medizinische Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Bildungsmaßnahme dies zulässt.

Neu: Ensembleproben (auch Bläserensembles und Chöre) Ensembles (§ 23 Abs. 1 Aend7_SARS-CoV-2-EindV_9):

  • Im Freien sind Proben mit bis zu 70 Mitwirkenden zulässig. Bei Bläsern und Sängern muss ein Mindestabstand von 2m eingehalten werden.
  • In Innenräumen sind Proben mit bis zu 30 Personen zulässig. Es müssen medizinische Masken getragen werden, soweit dies die künstlerische Tätigkeit zulässt.
  • Bläserensembles und Chöre dürfen nicht in Innenräumen proben

Für den Musikunterricht an den allgemeinbildenden Schulen gilt (§17 Abs. 2 Aend7_SARS-CoV-2-EindV_8):

  • Im Musikunterricht in Innenräumen darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
  • Im Freien muss beim Singen und dem Spielen von Blasinstrumenten ein Mindestabstand von 2m eingehalten werden.   
  • Entsprechend der Corona-Neuinfektionsrate kehren ab dem 3. Juni die Grundschulen und ab dem 7. Juni die weiterführenden Schulen in den normalen Präsenzunterricht zurück (§17 Abs. 4a).

Für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt (§ 7 Abs. 1 Aend7_SARS-CoV-2-EindV_9)

  • individuelles Hygienekonzept erforderlich

Besuchereinlass:

  • nur nach vorheriger Terminvergabe
  • nur für Besucher, die asymptomatisch sind (gemäß § 2 Nr. 1 SchAusnahmV)
  • nur für Besucher mit Nachweis eines negativen Tests (gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV)

Sicherstellung folgender Maßnahmen:

  • Zutrittsbeschränkung und -steuerung
  • Einhaltung des Abstandsgebotes zwischen allen Personen
  • Maskenpflicht auf allen Begegnungsflächen, auch vor dem Eingangsbereich und auf Parkplätzen
  • Kontaktnachverfolgung
  • in geschlossenen Räumen: regelmäßige Belüftung

Veranstaltungen sind möglich

  • im Freien mit bis zu 500 Besuchern
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 Besuchern

Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (z. B. innerhalb des Lehrbetriebs wie "Tag der offenen Tür" gilt (§ 7 Abs. 2 Aend7_SARS-CoV-2-EindV_9)

  • individuelles Hygienekonzept erforderlich

Besuchereinlass:

  • nur für Besucher, die asymptomatisch sind (gemäß § 2 Nr. 1 SchAusnahmV)
  • keine vorherige Terminvergabe
  • Keine Testpflicht

Sicherstellung folgender Maßnahmen:

  • Zutrittsbeschränkung und -steuerung
  • Einhaltung des Abstandsgebotes zwischen allen Personen
  • Maskenpflicht auf allen Begegnungsflächen, auch vor dem Eingangsbereich und auf Parkplätzen
  • Kontaktnachverfolgung
  • in geschlossenen Räumen: regelmäßige Belüftung

Veranstaltungen sind möglich

  • im Freien mit bis zu 500 Besuchern
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 Besuchern

Das zuständige Gesundheitsamt kann grundsätzlich bei allen Veranstaltungen auf Antrag Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen (§7 Abs. 4).

Geimpfte und Genesene werden mit Personen gleichgestellt, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind (§ 2 und § 3 der SchAusnahmV).

Die Forderungen des Verbandes im Überblick:

Der VdMK fordert die Gleichbehandlung mit den allgemeinbildenden Schulen und mit dem Kontaktsport und eine entsprechende Anpassung für die Testpflicht von Schülerinnen und Schülern in Musik- und Kunstschulen. Beim Indoor-Sport und an Schulen ist für nicht volljährige Schülerinnen und Schüler eine von den Erziehungsberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests als Testnachweis ausreichend.

Der Verband fordert die Öffnung für Unterricht und Proben von Chören und Bläserensembles. Es gibt zwar jetzt eine Öffnung für den Probenbetrieb für Chöre und Bläser-Ensembles im Freien, allerdings lässt sich der gesamte Ensembleunterricht an Musikschulen nicht umstandslos, rechtssicher und ohne Zeitverluste ins Freie verlagern. Die Orchesterarbeit auf hohem künstlerischen Niveau kann nicht dauerhaft im Freien stattfinden, sondern erfordert akustisch adäquate Räume, es drohen Anwohnerklagen wegen Lärmbelästigung. Für die Musikschulen ist eine Öffnung des Probenbetriebs für alle Ensembles in den dafür vorgesehenen Räumen noch in diesem Schuljahr von entscheidender Bedeutung, große Einschnitte für die Nachwuchsarbeit drohen.

In vielen Bundesländern gibt es heute klare Öffnungsperspektiven auch für die Laienchöre und Orchester. In Bayern und Baden-Württemberg beispielweise können die Blasmusikensembles und Chöre schon seit Pfingsten ihren Probenbetrieb schrittweise wieder aufnehmen. Und Lockerungen für Orchester und Chöre gelten ab Juni auch im Saarland, in Rheinland-Pfalz und Sachsen. Alle Dachverbände des Laienmusizierens – der Blasmusikverband, der Deutsche Musikrat, der Verband Deutscher KonzertChöre – fordern eine verlässliche Perspektive für den Probenbetrieb. Der VdMK unterstützt diese Appelle und fordert Planungssicherheit und vergleichbare Regelungen für die Kinder, Jugendlichen und Erwachsene in den Brandenburger Musik- und Kunstschulen.